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Saturday, October 15th 2011, 6:46pm

mal was vom Anwalt..

kopiert bei anwaltskanzlei hoenig, berlin


Beschlagnahmt

Widerstand ist zwecklos: Bei der Sicherstellung und Beschlagnahme durch die Polizei wegen Veränderung des Geräusch- und Abgasverhaltens.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Polizei berechtigt, ein Kraftfahrzeug zu beschlagnahmen. Dies ist meist dann der Fall, wenn der Polizist den Verdacht hat, daß das Fahrzeug nicht (mehr) den Anforderungen des Straßenverkehrszulassungsrecht entspricht. Dazu der folgende Sachverhalt.

Wilhelm Brause langweilt sich. Seine VFR ist zwar ein nahezu perfektes Motorrad, aber eben völlig seelenlos. Zum Ausgleich dieser Monotonie schafft er sich eine 400er KTM an, ein knackiges Motocrossmopped, das schon serienmäßig nur hauchdünn über eine Betriebszulassung verfügt. Brause will den Geschmack von Freiheit und Abenteuer jedoch pur und befreit die "Kati" von der Leistungsdrosselung und sorgt für frischen Durchzug, indem den Luftfilterkasten modifiziert. Der Auspuff gestattet nach Brauses Eingriff den ungehinderten Einblick in den Brennraum. Alles in Allem: Brause hat nun ein Mopped, daß lebt. Jedenfalls hört man es kilometerweit atmen.

Es dauert nicht lange, bis die freundlichen Beamten in Zivil dem auf dem Hinterrad von Ampel zu Ampel sprintenden Brause anhalten und sich den Motocrosser etwas genauer anschauen. Brause staunt, wie schnell der Polizist die fehlende Luftfilterabdeckung feststellt und darüber hinaus auch noch meint, die im Kfz-Schein eingetragenen 27 PS seien ja nun völlig untertrieben. "Und das Teil hier ist mit Sicherheit kein SchallDÄMPFER!" Der Polizist hat also einen Verdacht.

Da aber der Verdacht nicht ausreicht, um einen Bußgeldbescheid oder Schlimmeres zu erlassen, muß Gewißheit her. Die liefert in solchen Fällen wie diesem ein (quasi)unabhängiger Sachverständiger.

Die Polizei ist dazu aber auch noch mißtrauisch: Sie möchte möglichst vermeiden, daß Brause den Originalzustand wiederherstellt, bevor der Sachverständige sich das Mopped angeschaut hat. Die KTM wird also aus Gründen der Beweissicherungbeschlagnahmt.

Voraussetzung für die - rechtmäßige - Beschlagnahme ist u.a., daß der Polizist vor Ort zumindest den hinreichenden Verdacht hat, daß das Krad eine (erhebliche) Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer oder für die Umwelt darstellt. Bestätigt sich der Verdacht, ist die Betriebserlaubnis erloschen!

Welche Anforderungen an den Verdacht zu stellen sind, hängt vom Einzelfall ab. Aus naheliegenden Gründen reicht schon ein relativ geringer Verdacht aus, wenn z.B. die Bremsen betroffen sind. Die Polizei ist jedoch weder imstande noch verpflichtet, schon auf der Straße den Verstoß "gerichtsfest" nachzuweisen. Dazu darf sie sich der Hilfe eines Sachverständigen bedienen. Da dieser jedoch meist nicht anwesend ist, wird ihm das verdächtige Motorrad erst ein paar Tage später vorgeführt.

Und das ist, was den Moppedfahrer am meisten schmerzt. Wünschenswert ist, daß die Polizei mit ausreichendem technischen Gerät ausgestattet wäre, um z.B. exakt nachweisen zu können, daß der Schalldämpfer den Schall nicht ausreichend dämpft. Meist ist dies jedoch nicht der Fall, so daß es auf die persönliche Geräuschempfindlichkeit des Polizisten ankommt.

Wie sollte sich nun der Moppedfahrer bei der Beschlagnahme verhalten? Um es gleich ganz deutlich zu sagen: Widerstand ist zwecklos!

Einzig Kooperation mit den Polizisten hilft, um möglichst schnell das geliebte Stück aus dem Fängen der Ordnungshüter wieder zu befreien. Gibt man den Zündschlüssel nicht heraus, wird eben ein Techniker beauftragt, der zwei Wochen später den Motor für die Leistungsmessung ans Laufen bringt. Widerspricht man der Beschlagnahme, wird das Mopped trotzdem mitgenommen und vier Wochen später segnet ein Richter die Beschlagnahme dann ab.

Unterstützt man hingegen - wenn auch zähneknirschend - die Beamten, hat man den corpus delicti dann meist nach ein paar Tagen wieder zurück.

Eine Variante könnte jedoch beispielsweise darin bestehen, zu versuchen, den Polizisten dazu zu überreden, nicht das ganze Motorrad zu beschlagnahmen, sondern "nur" den Racing-Schalldämpfer. Dann kann man wenigstens mit dem Originaldämpfer weiterfahren.

Ratsam ist es aber auf jeden Fall, den Zustand des Motorrades vor der Beschlagnahme möglichst genau festzuhalten, um nach der Rückgabe etwa vorhandene Schäden reklamieren zu können.

Die Kosten für die Sicherstellung, Transport und Begutachtung werden zusammen mit dem Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen die StVZO (bis zu EUR 100,00 und 3 Punkte bei unzulässigem Auspuff) in Rechnung gestellt, wenn der Verdacht des Polizisten bestätigt wird. Gutachterkosten von bis zu EUR 500,00 sind nicht so selten, aber durchaus angreifbar: Allerdings erst mit einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ...

... der allerdings recht einfach vermeidbar ist: Man muß es nur unterlassen, an den Moppeds herumzubasteln. Aber allein für's Fahren werden manche Moppeds eben nicht gebaut. ;-)
....die linke zum gruß ....raptor

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Saturday, October 15th 2011, 6:48pm

nochmal was vom Anwalt..

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Verschlissene Krawall-Tüte

Verschleiß im Schalldämpfer führt nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.
Unter diesem Titel verkündete das Oberlandesgericht Karlsruhe am 08.02.2006 (1 Ss 30/05) einen Beschluß zu folgendem Fall:
Wilhelm Brause war mit seiner Kawasaki unterwegs, als ihn die freundlichen Herrschaften von der Rennleitung die schwarze Fahne zeigten, weil sie sich den Schall-nicht-mehr-Dämpfer des Krades ein wenig genauer anhören wollten. Das Ding war ein Teil aus dem Zubehörhandel, was an der Aufschrift „Racing-Endtopf” unschwer zu erkennen war. Und genau so hörte sich das gute Stück auch an.
So geht es natürlich nicht, meinte die Bußgeldbehörde in einem Bußgeldbescheid, der eine Geldbuße in Höhe von € 50 formulierte. Das war nicht das Problem, eher aber die 3 Flens, die bei Rechtskraft der Sanktion eingetragen worden wären. Deswegen kämpfte der Moppedfahrer.
Brause meinte nämlich, es träfe ihn keine Schuld daran, daß die Betriebserlaubnis des Kraftrades erloschen sei. Die Brülltüte habe schließlich eine EWG-Betriebserlaubnisfür sein Mopped.
Das Gericht hatte aber festgestellt, daß auf wundersame Weise die vormals vorhandenen Querbleche in dem Topf nicht mehr da seien, wo sie eigentlich hingehörten. Der Grund dafür stand aber gar nicht fest: Entweder hat der Moppedist sie selbst entfernt oder sie sind durch Verschleiß oder Korrosion einfach abgefallen.
Das war dem Amtsrichter aber gleichgültig: Da das Fahrzeug nicht mehr den Zulassungsbestimmungen entsprochen hatte, verurteilte ihn das Amtsgericht Karlsruhe wegen fahrlässiger Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges ohne Betriebserlaubnis nach §§ 18,19, 69 Abs.2 Nr. 3 StVZO zu einer Geldbuße von € 50.
Brause erhob Rechtsbeschwerde – mit vollem Erfolg. Das OLG gab ihm Recht und zwar mit folgender Begründung:
Das Erlöschen einer erteilten Betriebserlaubnis setze nach § 19 Abs. 2 StVZO eine willentliche Umgestaltung der Fahrzeugbeschaffenheit, wie etwa durch Ein- oder Ausbau von Teilen oder Werkarbeiten am Fahrzeug, voraus, weshalb bloße Veränderungen aufgrund natürlichen Verschleißes hierfür nicht ausreichten. [...] Das demnach nicht ausschließbar auf natürliche Ursachen zurückzuführende Fehlen der Querbleche am Auspuffendtopf habe somit nicht zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Kraftrad geführt, weshalb der Betroffene nach dem Grundsatz„in dubio pro reo“ freigesprochen wurde.
Ich werde den Verdacht nicht los, daß der eine oder andere Richter beim OLG Karlsruhe auf einem Motorrad zur Arbeit fährt. ;-)
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Sunday, October 16th 2011, 12:07am

Hmm.. wenn ich das richtig verstehe beteutet das , ..sound-Optimierung durch (vorzeitige) Alterung / Verschleiss is ok.

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